Leitbild
Der Unterstützungsverein orientiert sich an am Leitbild der Überbrückungshilfe in Notsituationen, der Stärkung der Selbsthilfe und der Stützung der Menschenwürde.
Vorrang haben Massnahmen, die
- das Überleben ermöglichen und die elementare Grundversorgung gewährleisten
- insbesondere Frauen helfen, die eigenen Geschicke zu verarbeiten und in die Hand zu nehmen
- mehr Sicherheit und Würde unterstützen
- die Bevölkerung unterstützt, nachhaltig Sorge zu tragen zu den eigenen Ressourcen.
Statuten
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Unterstützungsverein Hilfe für Kongo-Kivu
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Hilfe für Kongo-Kivu, nachstehend HKK genannt, besteht im Sinne von Art. 60ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Bürglen UR.
Artikel 2 Zweck
1 Der Verein Hilfe für Kongo-Kivu HKK bezweckt die Unterstützung und Durchführung von Entwicklungsprojekten in Bukavu im Osten der Demokratischen Republik Kongo in Afrika, wo Carlos und Christine Schuler-Deschryver schon seit vielen Jahren tätig sind, insbesondere durch:
a) Nothilfe für die vom Krieg betroffenen Frauen und Familien in der Region:medizinische Hilfe, Gesundheitsunterstützung, Hilfen bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse
b) Armutsbekämpfung durch materielle Überlebenshilfe; Hilfe zur Selbsthilfe
c) Unterstützung von indirekten Massnahmen zur Gewaltprävention und Friedenssicherung
2 Der Verein kann weitere Tätigkeiten unterstützen:
a) Überlebenshilfe für die Anrainerbevölkerung des Kahuzi-Biega Nationalparks, zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen Bevölkerung und des einzigartigen Nationalparks, für den Schutz der Arten und der einzigartigen Gorillapopulation.
b) Information und Öffentlichkeitsarbeit in der Schweiz bezüglich der Situation im Süd-Kivu.
c) Zusammenarbeit mit zielverwandten Entwicklungsorganisationen.
Artikel 3 Mitglieder
¹ Mitglied kann werden, wer mit den Zielen des Vereins einverstanden ist und den Vereinszweck unterstützt sowie den Mitgliederbeitrag entrichtet.
² Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben.
³ Bezahlt ein Mitglied keinen Mitgliederbeitrag oder Spende mehr, so erlischt seine Mitgliedschaft am Ende des folgenden Jahres.
4 Bezeichnet eine Person ihre Einzahlung/en ausdrücklich nur als Spende, gilt sie als Spenderin.
Artikel 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevision
Artikel 5 Generalversammlung (GV)
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und tagt mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Gesetzgebung oder die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid.
2 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidiums und des Vorstands für eine Amtszeit von zwei Jahren
b) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren
c) Statutenänderungen
d) Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnungen
e) Festlegung des Mitgliederbeitrags
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands<o:p></o:p>
h) Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, Liquidation des Vereinsvermögens.
Artikel 6 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Umsetzen des Zwecks nach Art. 2 und der Beschlüsse der Generalversammlung
b) Akquirieren von Spendenmittel, Verwaltung und Zweckführung der Mittel; Kollektivzeichnung durch Präsident und Geschäftsstelle nach Art. 460 Abs.2 OR
c) Intensive Zusammenarbeit mit Carlos und Christine in Bukavu bei Planung, Umsetzung, Berichterstattung und Abrechnung der aus Spendenmittel finanzierten Projekte
d) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
e) Vorbereitung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsprogramms
f) Informations- und Sensibilisierungsarbeit, Vertretung nach aussen
g) Alle weiteren Aufgaben, die keinem anderen Organ zugeteilt sind.
3 Carlos und Christine in Bukavu beraten den Vorstand und unterstützen die Vorstandstätigkeit bei der Projektplanung, Berichterstattung, Rechnungsführung, Sensibilisierungsarbeit. Sie sorgen für transparenten, wirtschaftlichen Umgang der vom Unterstützungsverein HKK überwiesenen Spendenmittel.
Artikel 7 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren kontrollieren und überprüfen die Rechnungsführung. Sie stellen Antrag an die Generalversammlung.
Artikel 8 Mittel, Liquidation
1 Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen aus Anlässen
c) Spenden, Schenkungen und anderen Zuwendungen
2 Die Jahresbeiträge betragen für:
a) Einzelmitgliedschaft Fr. 50.—
b) Familienmitgliedschaft Fr. 70.—
3 Bei Vereinsauflösung geht das Vermögen an eine Nonprofitträgerschaft mit ähnlicher Zielsetzung.
Artikel 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen.
Artikel 10 Inkrafttreten
Vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. November 2005 genehmigt.
Kleinere Änderungen wurden an der Generalversammlung vom 7. März 2008 genehmigt.
Artikel 11 Subsidiär anwendbares Recht
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches über den Verein (Artikel 60 ff. ZGB)
Bürglen, 18. November 2005 / 7. März 2008
Der Präsident: Die Geschäftsstelle:
Josef Gisler Monika Losa-Schuler
